Nur noch 5 Monate, um der APHA Name und Adresse eines im Vereinigten Königreich ansässigen Vertreters zu übermitteln

Brexit und die Beibehaltung des EU-Sortenschutzes

Dr. Tobias Popp
Patentanwalt, Apotheker, Dr. rer. nat., M.Sc.
München
Dr. Karin Grau Kuntz
Juristin, LL.M.
München

Nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union (Brexit) hat die britische Behörde für Tier- und Pflanzengesundheit („Animal and Plant Health Agency“; kurz „APHA“) beschlossen, dass alle Sorten, für die das Gemeinschaftliche Sortenamt (CPVO) vor dem 31. Dezember 2020 einen gemeinschaftlichen Sortenschutz erteilt hat, für die verbleibende Lebenszeit im Vereinigten Königreich weiterhin nach nationalem Recht geschützt sind und als „Retained EU Plant Variety Rights” bezeichnet werden.

Um den Schutz im Vereinigten Königreich weiterhin zu genießen, müssen alle Inhaber von EU-Sortenschutzrechten, die nicht im Vereinigten Königreich ansässig sind und nicht beabsichtigen, die Sortenschutzrechte aufzugeben, bis zum 31. Dezember 2023 einen Vertreter im Vereinigten Königreich benennen.

Wird bis zu diesem Datum kein Vertreter im Vereinigten Königreich benannt, kann das Amt den Namen und die Anschrift eines Vertreters im Vereinigten Königreich anfordern. Wird diese Information nicht geliefert, kann das jeweilige „Retained EU Plant Variety Right” für nichtig erklärt werden.

Selbstverständlich agieren wir gerne über unser britisches Büro als Ihr Vertreter. Sollten Sie Fragen haben oder daran interessiert sein, den Schutz Ihrer Sorten im Vereinigten Königreich aufrechtzuerhalten, zögern Sie bitte nicht, uns zu kontaktieren.