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Meissner Bolte ist bereit für den Brexit, sind Sie es auch?

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Dr. Andrew J. Parker, LL.M.
Chartered UK and European Patent Attorney, MPhys, PhD
München

Das Wichtigste vorweg: Es besteht kein Grund zur Panik. Ihre Marken- und Designrechte sind bei Meissner Bolte auch weiterhin in sicheren Händen!

Am 31. Dezember 2020 endet der Übergangszeitraum des Austrittsabkommens zwischen dem Vereinigten Königreich und der EU. Da nur noch wenige Monate für den Abschluss eines Handelsabkommens verbleiben, besteht momentan zweifellos eine gewisse Unsicherheit über die zukünftigen Beziehungen zwischen dem Vereinigten Königreich und der EU. Was jedoch Ihre gewerblichen Schutzrechte anbetrifft sind Ihre Anwälte von Meissner Bolte im Vereinigten Königreich und Deutschland allerdings hervorragend aufgestellt. Wir beantworten gerne Ihre Fragen zu diesem Thema und werden Sie in den nächsten Monaten, und natürlich darüber hinaus, tatkräftig unterstützen.


Die wichtigsten Auswirkungen des Brexit auf den Gewerblichen Rechtsschutz:

Ab dem 1. Januar 2021 verlieren eingetragene Unionsmarken (UM) und eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster (GGM) ihre Wirkung im Vereinigten Königreich. Das Britische Patent- und Markenamt UKIPO wird jedoch automatisch ein gleichwirkendes nationales Recht in Kraft treten lassen und dadurch weiterhin den Schutz Ihrer bestehenden Rechte im Vereinigten Königreich gewährleisten. UM- und GGM-Anmeldungen, die am 1. Januar 2021 anhängig aber noch nicht eingetragen sind, müssen beim UKIPO als nationale Marken bzw. Designs neu angemeldet werden. Sofern dies innerhalb einer neunmonatigen Neuheitsschonfrist geschieht, gelten dieselben einschlägigen Fristen wie für UMsund GGMs. Alle UMsund GGMs, die 2021 eingereicht werden und im Vereinigten Königreich Schutz genießen sollen, müssen allerdings separat als nationale britische Anmeldungen eingereicht werden.

Wegen der dreimonatigen Widerspruchsfrist für UMswerden UM-Anmeldungen, die ab heute eingereicht werden, zum 31. Dezember 2020 voraussichtlich noch nicht registriert sein. Empfehlenswert ist daher die gleichzeitige Einreichung einer britischen Markenanmeldung parallel zur UM-Anmeldung, um sicherzustellen, dass Ihre Rechte ausreichend geschützt sind.

Da Gemeinschaftsgeschmacksmuster oft kurzfristig und innerhalb weniger Wochen ab Anmeldung eingetragen werden können, kann insoweit unter Umständen eine reine GGM-Anmeldung beim EUIPO noch ausreichen.


Verlängerungen:

Neue nationale Eintragungen im Vereinigten Königreich werden zukünftig von EU-Eintragungen unabhängig sein, gleich, ob sie von einem UM/GGM abgeleitet oder separat angemeldet worden sind. Dementsprechend werden auch individuelle Verlängerungsgebühren für die britischen Registrierungen und die EU-Registrierungen fällig. Dies sollten Sie unbedingt beachten, um Rechtsverluste zu vermeiden!


Was Meissner Bolte für Sie tun kann:

Am Serviceangebot von Meissner Bolte wird sich durch den Brexit für Sie nichts ändern, unabhängig davon, ob Sie mit unseren Experten im Vereinigten Königreich oder Deutschland zusammenarbeiten. Ihre Schutzrechte werden weiterhin von Ihren gewohnten Anwälten und Teams bearbeitet, bei Bedarf mit Unterstützung unserer britischen bzw. deutschen Büros.

Insbesondere werden wir die notwendigen Handlungen bei den zuständigen Ämtern für Sie vornehmen, Sie über aktuelle Entwicklungen bei einer Anmeldung oder Registrierung informieren und Sie rechtzeitig darauf hinweisen, wenn von Ihrer Seite Handlungsbedarf hinsichtlich des Schutzes Ihrer Rechte besteht.

In der derzeitigen Situation raten wir dringend davon ab, Schutzrechte im Vereinigten Königreich fallen zu lassen. Die Gebühren des UKIPO sind sehr moderat und die Sicherung weiterer fünf oder zehn Jahre Schutz im Vereinigten Königreich ist in diesen Zeiten wirtschaftlich sinnvoll!

Sollten Sie Fragen zur Situation Ihrer Schutzrechte im Vereinigten Königreich haben, zögern Sie bitte nicht, Ihren Meissner-Bolte-Berater anzusprechen. Wir kümmern uns sehr gerne um Ihr Anliegen.

Gut zu wissen: Ihre Patente und Patentanmeldungen beim Europäischen Patentamt sind durch den Brexit nicht betroffen! Das EPÜ ist ein vom EU-Recht unabhängiges System, in das Vereinigte Königreich unverändert Mitglied bleiben wird.


Über Uns:

Meissner Bolte unterhält Full-Service-Büros in Deutschland und dem Vereinigten Königreich. Unsere erfahrenen Anwälte bieten Ihnen die komplette Verwaltung und Vertretung Ihrer gewerblichen Schutzrechte vor den jeweiligen nationalen Ämtern. In unserem Englischen Office unterstützen Sie Jorandi und Janet bei allen Fragen zu UK- und Unionsmarken und Designs sowie zu UK-Patenten und Europäischen Patenten. In unserem Münchner Büro beraten Sie Oliver und Andrew bei Ihren Fragen zu Deutschen Marken, Unionsmarken und Designs, ebenso wie zu Europäischen und UK-Patenten.

Was immer Sie benötigen, bei Meissner Bolte steht ein Experte für Sie bereit!

Unsere Experten: